Ausstellung von Restaurantgutscheinen ab 2024
Restaurantgutscheine 2024
Mit Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurantleistungen bzw. auf Speisen zum Verzehr vor Ort gilt seit 2024 für Speisen und Getränke wieder einheitlich der Regelsteuersatz von 19 %. Bezogen auf die Ausstellung von Restaurantgutscheinen bedeutet dies, dass ein Gutschein über den Bezug von Speisen und Getränken ab 1.1.2024 einen Einzweckgutschein darstellt. Bis 2023 galt ein solcher Gutschein hingegen noch als Mehrzweckgutschein, da die Umsatzsteuer für die Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, wegen der unterschiedlichen Steuersätze nicht feststand. Mit der Wiedereinführung des allgemeinen Regelsteuersatzes auf alle Restaurantleistungen steht die Umsatzsteuer auf die Gutscheinleistung jedoch fest.
Besteuerung
Der seit 2024 wieder geltende allgemeine Regelsteuersatz und die Umqualifizierung von Restaurantgutscheinen zu Einzweckgutscheinen führt dazu, dass der Gastronom künftig den Gutscheinwert bereits bei Ausstellung der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Er muss also im entsprechenden Voranmeldungszeitraum der Ausstellung den Umsatz anmelden und nicht erst (wie bisher) im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsausführung.
Stand: 27. März 2024
Erscheinungsdatum: